Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Die nachstehende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen nach langandauernder Arbeitsunfähigkeit vertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.
Das Urteil:
Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten angestellt. Die Parteien vereinbarten einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Der Kläger war im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. De Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht. Die Klage hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgericht – ebenso wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen könnte, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Konsequenz für die Praxis:
Der Senat hat die Frage, ob Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen. In dieser Entscheidung wurde lediglich festgestellt, dass etwaig entstandene Urlaubsansprüche aus Vorjahren den Ausschlussfristen unterliegen, sofern der Arbeitnehmer in der Lage ist, den Urlaub zu beanspruchen.

