Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammelt. Aber auch bei dem Anspruch auf Abgeltung sind Ausschlussfristen zu beachten.
Das Urteil:
Die Klägerin war bei der Beklagten von 1975 bis März 2008 als Krankenschwester beschäftigt. Sie war seit Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1613,62 Euro abzugelten. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder rbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis den Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs.
Konsequenz für die Praxis:
Das Bundesarbeitsgericht folgt im Grundsatz der im Jahre 2009 abgeänderten Rechtsprechung dahingehend, dass Urlaubsansprüche auch während der Jahre durchgehender Arbeitsunfähigkeit entstehen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass Arbeitgeber im Fall von langandauernder Krankheit schneller eine Kündigung aussprechen, um die Anhäufung von Urlaubsansprüchen über Jahre zu vermeiden. In den nächsten Monaten ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu erwarten, welche möglicherweise diese Auslegung der Rechtsprechung wieder zeitlich beschränkt.

