close
close
close
DETAILS
HomeFür die PraxisBAG-UrteileBAG Urteil vom 20. September 2011 -...
BAG Urteil vom 20. September 2011 - Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Wenn der Arbeitnehmer verstirbt, bevor er den Urlaub selbst in natura in Anspruch nehmen konnte, bleibt die Frage, ob der Abgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Tod als Teil seines Vermögens als Ganzes auf die Erben übergeht und somit den gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt.

Das Urteil:
Die Klägerin und ihr Sohn sind emeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Die Erben haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich in diesem Fall nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

Konsequenz für die Praxis:
Verstirbt der Arbeitnehmer und hat seinen ihm zustehenden Urlaubsanspruch nicht in natura genommen, verfällt dieser. Der Anspruch auf Umwandlung des Urlaubsanspruches in einen Urlaubsabgeltungsanspruch und somit der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsanspruches besteht nur gegenüber dem Arbeitnehmer selbst.

Weitere Artikel aus dem Bereich BAG-Urteile



Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen zu. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft entgegen der gesetzlichen mehr...
Der Anspruch auf Urlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Vorschrift regelt den mehr...
Das Sozialgesetzbuch regelt, dass ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem mehr...

Aktuelle Ausgabe

Cover_0512

Thomas Sattelberger

Der Frontmann verlässt die Bühne

Weitere Themen im Heft:
• Betriebsverpflegung
• Special Social Media
• Der Job HR bei Vattenfall
• Führung

Sonderheft Auslandsentsendung

Cover_Auslandsentsendung

Global Mobility trotzt Krisen

Inhalt:
• Round Table
• Entsendekriterien
• Expat-Auswahl
• Arbeitsrecht
• Dienstleister
ANZEIGE



Newsletter!
Alle 14 Tage die wichtigsten Meldungen aus Personal, Management, Weiterbildung und Arbeitsrecht bequem und schnell in Ihrem E-Mail-Eingang:
Jetzt Anmelden

HR Google Anzeigen