Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Wenn der Arbeitnehmer verstirbt, bevor er den Urlaub selbst in natura in Anspruch nehmen konnte, bleibt die Frage, ob der Abgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Tod als Teil seines Vermögens als Ganzes auf die Erben übergeht und somit den gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt.
Das Urteil:
Die Klägerin und ihr Sohn sind emeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Die Erben haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich in diesem Fall nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.
Konsequenz für die Praxis:
Verstirbt der Arbeitnehmer und hat seinen ihm zustehenden Urlaubsanspruch nicht in natura genommen, verfällt dieser. Der Anspruch auf Umwandlung des Urlaubsanspruches in einen Urlaubsabgeltungsanspruch und somit der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsanspruches besteht nur gegenüber dem Arbeitnehmer selbst.

