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BAG Urteil vom 08. September 2011 - Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen haben das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen. Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.

Das Urteil:
Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen ienstes geschlossen. Nach dieser Ordnung wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Hiernach kommt sodann auch eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, soweit die Grundsätze der Grundordnung in Betracht gezogen werden; dennoch überwog das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Daneben war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.

Konsequenz für die Praxis:
Das Bundesarbeitsgericht hat in vorliegender Entscheidung eine umfangreiche Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Dabei fiel sowohl ins Gewicht, dass der Kläger insgesamt zu den Grundsätzen des katholischen Glaubens steht, als auch, dass die Beklagte andere wiederverheiratete Ärzte beschäftigt. Da der Beklagten der Umstand bekannt war, dass der Kläger in einer neuen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, konnte sie nach entsprechender Duldung derselben nicht zu diesem Mittel greifen.

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