Nach § 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) müssen Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber diesem Antrag zustimmt. Die Verweigerung der Zustimmung ist insoweit gerichtlich überprüfbar, als dass sie nicht rechtsmissbräuchlich sein darf.
Das Urteil:
Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ein Kind und beantragte für ein Jahr Elternzeit. Kurz vor Ablauf des Jahres Elternzeit bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin nach Ablauf des Jahres Elternzeit ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Die Klägerin beantragt die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit nicht zulässig gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei. Die Revision der Klägerin hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt.
Konsequenz für die Praxis:
Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr noch tatsächliche Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, indem er die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit verweigert hat. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

