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BAG Urteil vom 19. Oktober 2011 - Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer

Nach § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in der alten Fassung bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Befristung war aber dann nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen.

Das Urteil:
Die im April 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. TzBfG alte Fassung gestützt werden. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des damalig geltenden Gesetzes ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.

Konsequenz für die Praxis:
Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber „unbefristet". Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre.

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