Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein gegenseitiger Vertrag, wenn der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes die Zahlung einer Abfindung zusagt. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde.
Das Urteil:
Der 1950 geborene Kläger war seit 1973 bei der Schuldnerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung in Höhe von 110 500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten eine Kopie des Schreibens. Am 19. Januar 2009 erklärte der Kläger schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Das Bundesarbeitsgericht hält die Klage für unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet, da der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurücktreten konnte. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar.
Konsequenz für die Praxis:
Der Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß der Insolvenzordnung ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.

