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Rechtstipp für Ausbilder

In dieser Rubrik finden Sie jeden Monat neu aktuelle Informationen für die rechtssichere Gestaltung der betrieblichen Ausbildung.


Eine mit den Eltern eines Auszubildenden geschlossene Vereinbarung über die Erstattung der Ausbildungsvergütung ist nichtig


››§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ordnet die Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung („Lehrgeld“) zu zahlen, an. Nach dieser Regelung soll der Auszubildende nicht mit Kosten belastet werden, die dem Ausbildenden durch die Ausbildung entstehen. Denn der Zugang zur einer durch das BBiG geregelten Ausbildung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen oder -willen eines Auszubildenden oder seiner gesetzlichen Vertreter abhängen.

 

Das „Entschädigungsverbot“ schützt nicht nur die Auszubildenden, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter, also in der Regel die Eltern. Unzulässig ist daher insbesondere der „Kauf“ eines Ausbildungsplatzes durch die Eltern eines Auszubildenden. Nichtig ist daher beispielsweise eine Vereinbarung, durch die sich die Eltern eines Auszubildenden verpflichten, die vom Ausbildenden gezahlte Ausbildungsvergütung zu erstatten. Ebenso darf der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nicht von der Zahlung eines Geldbetrages durch die Eltern – oder auch des Auszubildenden – abhängig gemacht werden. Auch „Umgehungsgeschäfte“ sind unzulässig, etwa die Vereinbarung von Naturalleistungen als Gegenleistung für einen Ausbildungsplatz (unentgeltliche Fliesenlegerarbeiten durch den Vater) oder der Abschluss eines Kaufvertrages als Voraussetzung dafür, dass der Sohn des Käufers im Betrieb des Verkäufers eine Lehrstelle erhält.

Das „Entschädigungsverbot“ des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG bezieht sich aber nur auf die Kosten der betrieblichen Ausbildung, die der Ausbildende im dualen System an sich zu tragen hat, zum Beispiel betriebliche Personal- und Sachkosten. Demgegenüber sind die im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch und -unterricht entstehenden Kosten, etwa Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, im dualen System (grundsätzlich)von den Auszubildenden zu tragen.

Rechtsfolge einer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtigen Vereinbarung über die Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung ist zunächst, dass der Ausbildende bereits vom Auszubildenden oder seinen gesetzlichen Vertretern erhaltene Leistungen nicht behalten darf, sondern wieder herausgeben muss. Weitere Rechtsfolge ist nach § 33 Abs. 2 BBiG, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden wegen fehlender persönlicher Eignung zu untersagen hat. Gemäß § 29 Nr. 2 BBiG fehlt die persönliche Eignung unter anderem bei einem schweren Verstoß gegen die Bestimmungen des BBiG. Bei einer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtigen „Entschädigungsvereinbarung“ ergibt sich der schwere Verstoß bereits daraus, dass der Gesetzgeber für den Fall des Verstoßes die Nichtigkeit der Vereinbarung vorgesehen hat. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob die versprochene „Entschädigung“ tatsächlich geleistet wurde (VG Berlin vom 26.10.2011 – VG 3 K 320.10).

› Den Kurzkommentar dazu finden Sie im Handbuch PersonalAusbilden.


› Autor: RA Ralph Siebert


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