Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen, Personaldienstleister) zur Erbringung der Arbeitsleistung einem Dritten (Entleiher) überlassen. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Es werden ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und Entleiher und ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher geschlossen. Der Arbeitnehmer ist demnach beim Verleiher angestellt, erbringt aber seine Arbeitsleistung beim Entleiher.
Quelle: Jahrbuch Personalentwicklung


