Was sich zum Jahresbeginn 2012 ändert
Der Jahreswechsel hat zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht mit sich gebracht: Neue Genehmigungsverfahren zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer treten in Kraft. In der Arbeitnehmerüberlassung wird erstmals eine verbindliche Lohnuntergrenze festgesetzt. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten nicht mehr und die Insolvenzgeldumlage beläuft sich für das Jahr 2012 auf 0,04 Prozent.
Die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften soll die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vereinfachen und ist seit Jahresbeginn in Kraft. Damit wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, Auszubildenden und Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien aufgehoben. In Berufsbereichen, die eine entsprechende Ausbildung voraussetzen, werden die Beschäftigungsmöglichkeiten für bulgarische und rumänische Fachkräfte ebenfalls vereinfacht. Hier erfolgt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeit inländischer Arbeitsuchender.
Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld enden
Darüber hinaus endeten mit dem Jahr 2011 auch die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld. Sie wurden während der Wirtschaftskrise ins Leben gerufen. Die gute wirtschaftliche Entwicklung und ebensolche Prognosen seien der Grund für die Beendigung, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Unbefristet weiter gilt hingegen die Regelung, dass Betriebssicherungsvereinbarungen, die zum Erhalt von Arbeitsplätzen vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld geschlossen werden, sich nicht mindernd auf dessen anschließende Höhe auswirken.
Mit einem niedrigen Umlagesatz von 0,04 Prozent müssen Arbeitgeber seit Januar den Arbeitnehmeranspruch auf Insolvenzgeld finanzieren. Im Jahr 2011 wurde keine Insolvenzgeldumlage erhoben. Grund dafür war die positive Wirtschaftsentwicklung im Vorjahr, die einen Überschuss erzielte. Dieser wird sich 2012 aber vollständig aufgebraucht haben, sodass für Arbeitgeber seit Jahresbeginn ein niedriger Umlagesatz von 0,04 Prozent anfällt.
Mindestlohn in der Zeitarbeit
Weiter gilt ab sofort die Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Diese ist vorerst befristet bis zum 31. Oktober 2013. So müssen Zeitarbeitsunternehmen Ihre Leiharbeitnehmer erstmals nach folgenden Untergrenzen entlohnen:
01.11.2011 - 31.10.2012: 7,89 EUR (West) / 7,01 EUR (Ost)
01.11.2012 - 31.10.2013: 8,19 EUR (West) / 7,50 EUR (Ost)
Die Mindeststundenentgelte sind Leiharbeitnehmern sowohl für Einsatzzeiten als auch für einsatzfreie Zeiten mindestens zu vergüten. Zukünftig können Zeitarbeitsunternehmen nur dann noch vom gesetzlich vorgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen, wenn der angewandte Branchentarifvertrag der Zeitarbeit in der untersten Entgeltgruppe mindestens die festgesetzten Lohnuntergrenzen garantiert.
Quelle: Personalpraxis24.de
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