Krankmeldung darf schon am ersten Tag verlangt werden
Wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt ist, muss er dem Arbeitgeber gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. Allerdings ist es bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Aktzenzeichen 3 Sa 597/11) verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf nach dem Urteil der Richter weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Unternehmens vom Gericht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen. Es bleibe allein bei den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens, so das LAG.
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Erst wenn Bewerber glaubhaft darlegen können, dass es Verdachtsmomente für eine Diskriminierung während des Auswahlprozesses gibt, ist das Unternehmen zum Gegenbeweis verpflichtet. Diesen Grundsätz bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem aktuellen Urteil. Dabei wies er die Forderung einer Klägerin ab, über den weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens informiert zu werden.