Dual Studierende müssen umgemeldet werden
Seit dem 1. Januar 2012 sind Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Mit dem Jahreswechsel wurden daher Umstellungen erforderlich: Alle Dualstudenten müssen jetzt angemeldet werden. Eine Übergangsfrist wurde vom Gesetzgeber nicht geschaffen, auch eine Befreiungsmöglichkeit gibt es nicht.
Teilnehmer an dualen Studiengängen werden seit Jahresbeginn wie Auszubildende behandelt und sind damit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Gleichstellung gilt für die gesamte Dauer des Studiums, also nicht nur während der Praxisphasen, sondern auch während der Studienphasen.
Die neue Regelung gilt für alle Formen des Dualstudiums. Während die sogenannten ausbildungsintegrierten Studiengänge auch bisher schon versicherungspflichtig waren, sind nun auch die Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Betroffen sind damit auch Arbeitnehmer, die berufsbegleitend studieren und nur in den Vorlesungszeiten freigestellt sind. Ebenso werden die praxisintegrierten Studiengänge von der neuen Versicherungspflicht vollständig erfasst.
Alle Dualstudierenden müssen bei ihrer Krankenkasse wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer angemeldet werden und zwar grundsätzlich mit der Beitragsgruppe 1111. Als Personengruppenschlüssel ist die 102 (Auszubildende) anzugeben. Im Regelfall ist der Abgabegrund die 12 (Beitragsgruppenwechsel). Für die Zeit bis zum 31.12.2011 bleibt es bei der früheren versicherungsrechtlichen Beurteilung
Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Student einen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen hat und in welcher Form sie gewährt werden, ob sie etwa als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.
Weitere Informationen unter:
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/
Erst wenn Bewerber glaubhaft darlegen können, dass es Verdachtsmomente für eine Diskriminierung während des Auswahlprozesses gibt, ist das Unternehmen zum Gegenbeweis verpflichtet. Diesen Grundsätz bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem aktuellen Urteil. Dabei wies er die Forderung einer Klägerin ab, über den weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens informiert zu werden.