DB muss keine Betriebsrente für DDR-Bahner zahlen
Die Deutsche Bahn muss keine Betriebsrente an frühere Reichsbahner zahlen. Das entschieden die Erfurter Richter am Dienstag. Die Deutsche Bahn AG sei als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn der falsche Adressat für derartige Ansprüche.
Die betriebliche Altersversorgung der DDR-Reichsbahner sei bereits 1974 auf die damalige Sozialpflichtversicherung übergegangen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit könnten sich Ansprüche auch jetzt nur gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, soweit sie an Regelungen aus DDR-Zeiten anknüpften. Im Zuge der Wiedervereinigung habe der Einigungsvertrag bestimmt, dass die betreffenden Regelungen über die betrieblichen Altersansprüche der DDR-Bahner nur bis Ende 1991 anzuwenden seien (Urt. v. 17.01.2012, Az. 3 AZR 805/09).
Damit scheiterte ein Ex-Reichsbahner auch vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht mit seiner Klage. Er hatte von der S-Bahn Berlin GmbH eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 128,33 Euro verlangt. Der Kläger hatte argumentiert, dass die in der DDR erworbenen Anwartschaften mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag als Vermögenswerte zu betrachten seien, die unter die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes fielen.
Gewerkschaft von Urteil enttäuscht
Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) bezeichnete das Urteil der Erfurter Richter als bitter. Der Grundsatzstreit, ob nun Sozial- oder Arbeitsgerichte zuständig seien, ist nach Ansicht der stellvertretenden EVG-Vorsitzenden Regina Rusch-Ziemba völlig unverständlich. Nach Gewerkschaftsangaben hatten rund 40.000 frühere Arbeitnehmer auf eine Betriebsrente gehofft. Mit einer Mahnwache vor dem BAG hatten am Dienstag noch einmal etwa 50 Ex-Reichsbahner auf ihre Forderungen aufmerksam gemacht.
Die EVG will nun das weitere Vorgehen prüfen. Der Erfolg für erneute Klagen vor den Sozialgerichten ist jedoch fraglich. Die Sozialgerichtsbarkeit hatte in der Vergangenheit besondere Ansprüche der Reichsbahner abgelehnt und die Arbeitsgerichte für zuständig erklärt.
Quelle: Legal Tribune Online
Erst wenn Bewerber glaubhaft darlegen können, dass es Verdachtsmomente für eine Diskriminierung während des Auswahlprozesses gibt, ist das Unternehmen zum Gegenbeweis verpflichtet. Diesen Grundsätz bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem aktuellen Urteil. Dabei wies er die Forderung einer Klägerin ab, über den weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens informiert zu werden.