Arbeits- und Gesundheitsschutz in KMU
Kleine Betriebe halten einen guten Arbeits- und Gesundheitsschutz für wichtig und sind der Meinung, dass dies zum Erfolg eines Unternehmens beiträgt. Mehrheitlich vertreten KMU auch die Meinung, die Hauptsache sei, nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Allerdings ist das Wissen um gesetzliche Regelungen und Standards eher gering ausgeprägt.
Nur in 38 Prozent der Kleinbetriebe finden Gefährdungsbeurteilungen statt, wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Andererseits berichten neun von zehn Unternehmen, die das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung angeben, dass sie sich auf andere Art und Weise einen Überblick über die Gefährdungen verschaffen und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Das geht aus einer repräsentativen Befragung von rund tausend Geschäftsführern hervor, die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführt wurde. Untersucht wurden Kenntnisstand und betriebliches Handeln der Arbeitgeber im Arbeitsschutz. Die Erkenntnisse verdeutlichen den Kontrast zwischen dem Wissen über Arbeitsschutz und dem täglichen Handeln im Betrieb.
Unternehmen binden selten externe Experten ein
Die Studie ergab auch, dass die befragten Betriebe eher selten auf den Rat externer Experten setzen, etwa eine sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung. In vielen Unternehmen ist deshalb die wichtige Betreuung durch den Betriebsarzt oder bei sicherheitstechnischen Problemen unklar. So handeln kleine Unternehmen im Arbeitsschutz im günstigsten Fall auf der Grundlage eines begrenzten Basiswissens und greifen nur bei Bedarf auf externe Fachkräfte zurück. Das ist jedoch nicht der Normalfall, denn es gibt auch solche Kleinbetriebe, die über ein begrenztes oder sehr geringes Arbeitsschutzwissen verfügen, aber kaum oder gar nicht handeln und auch keinen weiteren Informationsbedarf sehen.
Es stellt sich die Frage, wie Arbeitsschutzwissen künftig besser zugänglich gemacht werden kann, um Mindeststandards in kleinen Betrieben sicherzustellen. Unternehmer orientieren sich auch im Arbeitsschutz an der guten betrieblichen Praxis und an anderen Unternehmen. Aus Sicht der BAuA reicht das aber nicht aus, um Mindest- und Qualitätsstandards im Arbeits- und Gesundheitsschutz dauerhaft sicherzustellen. Besser sei die Zusammenarbeit mit arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkräften, so die Forscher.
Weitere Informationen unter:
www.baua.de
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Erst wenn Bewerber glaubhaft darlegen können, dass es Verdachtsmomente für eine Diskriminierung während des Auswahlprozesses gibt, ist das Unternehmen zum Gegenbeweis verpflichtet. Diesen Grundsätz bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem aktuellen Urteil. Dabei wies er die Forderung einer Klägerin ab, über den weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens informiert zu werden.