Zuschüsse für doppelte Haushaltsführung sind sozialversicherungspflichtig
Zuschüsse für doppelte Haushaltsführung sind sozialversicherungspflichtig
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt sind Arbeitgeberzuschüsse zu einer doppelten Haushaltsführung als Arbeitslohn und damit als sozialversicherungspflichtig zu werten.
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt sind Arbeitgeberzuschüsse zu einer doppelten Haushaltsführung als Arbeitslohn und damit als sozialversicherungspflichtig zu werten.
Streitpunkt doppelte Haushaltsführung: Ein Arbeitgeber muss Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn die Zuschüsse für die doppelte Haushaltsführung des Beschäftigten nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern anstelle des vereinbarten Arbeitsentgeltes gezahlt werden. Es handelt sich dann bei den gezahlten Zuschüssen um Arbeitsentgelt. Prüfberichte des Finanzamtes stehen dem nicht entgegen, insbesondere wenn die Prüfungen auf Stichproben beschränkt waren (LSG Darmstadt, Urteil vom 30.11.2009, L 1 KR 128/08).
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