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04.02.2010 | Arbeitsrecht und Sozialrecht

Zuschüsse für doppelte Haushaltsführung sind sozialversicherungspflichtig


Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt sind Arbeitgeberzuschüsse zu einer doppelten Haushaltsführung als Arbeitslohn und damit als sozialversicherungspflichtig zu werten.
Streitpunkt doppelte Haushaltsführung: Ein Arbeitgeber muss Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn die Zuschüsse für die doppelte Haushaltsführung des Beschäftigten nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern anstelle des vereinbarten Arbeitsentgeltes gezahlt werden. Es handelt  sich dann bei den gezahlten Zuschüssen um Arbeitsentgelt. Prüfberichte des Finanzamtes stehen dem nicht entgegen, insbesondere wenn die Prüfungen auf Stichproben beschränkt waren (LSG Darmstadt, Urteil vom 30.11.2009, L 1 KR 128/08).

Weitere Informationen unter:
www.jurion.de

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