Gendiagnostikgesetz in Kraft getreten
Arbeitgeber werden in Zukunft nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen Gen-Tests von Arbeitnehmern verlangen können. Seit dem 1.Februar gilt ein neues Gesetz, dass Mitarbeiter und Stellenbewerber vor unzulässigen Untersuchungen schützt.
Arbeitgeber werden in Zukunft nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen Gen-Tests von Arbeitnehmern verlangen können. Seit dem 1. Februar gilt ein neues Gesetz, das Mitarbeiter und Stellenbewerber vor unzulässigen Untersuchungen schützt.
Das neue Gesetz versucht die unterschiedlichen Interessen unter einen Hut zu bringen: Einerseits sollen die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen erhalten bleiben, andererseits die Gefahren einer genetischen Diskriminierung minimiert werden. Nach § 19 Gendiagnostikgesetz (GenDG) sind „genetische Untersuchungen vor oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses“ grundsätzlich unzulässig. Es soll damit beispielsweise verhindert werden, dass Arbeitgeber Auskünfte über Erbkrankheiten erhalten und dies zur Grundlage von Einstellungsentscheidungen machen. Ergebnisse bereits erfolgter Tests dürfen weder erfragt noch verwendet werden.
Auch im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind Gen-Tests prinzipiell Tabu (§ 20 Abs. 1 GenDG). Hiervon gibt es allerdings eine praxisrelevante Ausnahme: Tests sind zulässig, „soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind“. Somit bleiben zum Beispiel Standardtests für Berufskraftfahrer oder Elektriker auf Rot-Grün-Blindheit weiterhin erlaubt.
Ein weiteres Ziel des Gesetzes: Es soll sicherstellen, dass Gen-Untersuchungen nicht zu Benachteiligungen im Arbeitsleben führen. Daher darf niemand wegen eigener genetischer Eigenschaften oder denen eines Verwandten oder wegen der Weigerung, sich genetisch untersuchen zu lassen, benachteiligt werden (§ 21 GenDG).