Wichtiges Urteil zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien
Wird ein Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, kann der Arbeitslohn bis zur Höhe des seinerzeit versteuerten Vorteils gemindert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Wird ein Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, kann der Arbeitslohn bis zur Höhe des seinerzeit versteuerten Vorteils gemindert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil: Wenn ein Arbeitnehmer, dem Einnahmen zugeflossen sind, diese Einnahmen im gleichen Kalenderjahr ganz oder zum Teil an seinen Arbeitgeber zurückzahlt, kann der Arbeitgeber den zu versteuernden Lohn um die zurückgezahlten Beträge kürzen (BFH, Urteil vom 17.9.2009, Az. VI R 17/08). Weiter entschied der BFH: Die Kürzung des laufenden Arbeitslohns in der späteren Lohnsteuer-Anmeldung desselben Jahrs darf nur in Höhe des ursprünglichen, aus der verbilligten Überlassung der Aktien ermittelten geldwerten Vorteils erfolgen. Nur in dieser Höhe ist den am Aktienprogramm teilnehmenden Mitarbeitern durch die Rückgabe der Aktien ein "Erwerbsaufwand" entstanden. Zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich.