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13.08.2010 | Arbeits- und Sozialrecht

Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung von Dienstwagen reicht nicht aus


Die so genannte 1 %-Regelung setzt voraus, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Firmenwagen tatsächlich auch zur privaten Nutzung überlässt. Kann dies nicht zwingend festgestellt werden, kommt der Beweis des ersten Anscheins nicht zum Tragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Im entschiedenen Fall betreibt der Kläger eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung. Er beschäftigt circa 80 Mitarbeiter, darunter ist auch sein Sohn, der das höchste Gehalt bekommt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs für betriebliche Zwecke bereitstehende Kraftfahrzeuge, von denen dem Sohn der teuerste zur Verfügung stand. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Sohn den PKW auch privat genutzt hat und beurteilte dies als einkommensteuerpflichtigen Sachbezug, den es nach der so genannten 1 %-Regelung des Einkommensteuergesetzes bewertete. Der Arbeitgeber wurde für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen.

Er erhob Einspruch und machte mit Klage beim Finanzgericht (FG) geltend, dass sein Sohn die betrieblichen Fahrzeuge nicht privat genutzt habe; dies sei im Unternehmen arbeitsvertraglich verboten. Das FG wies die Klage jedoch ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dafür spreche, dass der Dienstwagen auch privat genutzt werde. Es liege nahe, dass der Sohn des Betriebsinhabers mit dem höchsten Arbeitslohn und als wichtigster Mitarbeiter das Nutzungsverbot missachten könnte.

Daraufhin ging der Kläger in Revision. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und hat den Streitfall ans Finanzgericht zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des FG trügen nicht dessen Entscheidung, dass der Kläger seinem Sohn einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen und ihm dadurch einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil verschafft habe (BFH-Urteil vom 21. April 2010, VI R 46/08).

Weitere Informationen unter:
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

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