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20.08.2010 | Arbeits- und Sozialrecht

Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung


Das Oberlandesgericht Köln hat dem ehemaligen Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln Schadenersatz zugesprochen, weil sein Fünfjahresvertrag aus Altersgründen nicht verlängert worden war.

Der 1947 geborene Klinikchef war als medizinischer Geschäftsführer von 2004 bis 2009 angestellt. Der Aufsichtsrat der Kliniken lehnte eine Verlängerung der Anstellung über fünf Jahre hinaus ab und die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Es kam zum Prozess, in dem der Kläger anführte, er sei aus Altersgründen nicht wieder zum Geschäftsführer bestellt worden. Der Arbeitgeber hingegen zog sich darauf zurück, dass er mit den fachlichen Leistungen des Klinikchefs unzufrieden gewesen sei.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Trägerschaft, dem Kläger wegen Altersdiskriminierung Schadenersatz zu zahlen (Az. 18 U 196/09). Die Benachteiligung aus Altersgründen im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Das Gericht berief sich auf seinerzeitige Presseberichte, die auf Äußerungen des Aufsichtsrats beruhten. Danach war es für die Nichtverlängerung des Vertrags von Bedeutung, dass der Klinikchef das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die gegen ihn gefallene Entscheidung werde eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen könne, ohne die für die Leistungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren zu überschreiten.

Weitere Informationen unter:
www.olg-koeln.nrw.de/

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