Ausländisches Attest bedingt nicht automatisch den Anspruch auf Lohnfortzahlung
Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, muss ein dort ausgestelltes ärztliches Attest nicht nur deutschen Maßstäben entsprechen, sondern vor allem nachvollziehbar darlegen, dass tatsächlich eine Krankheit vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ist das nicht der Fall, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung verloren gehen.
Ein Arbeitnehmer war während seines Urlaubs in der Türkei erkrankt und wurde dort drei Tage lang stationär behandelt. Mit seiner Entlassung erhielt er ein Attest, in dem unter anderem 30 Tage Bettruhe empfohlen wurden; anschließend sei der Mann wieder arbeitsfähig. Der Arbeitnehmer legte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in deutscher Übersetzung später seinem Arbeitgeber vor, der jedoch den Wahrheitsgehalt des Attests anzweifelte und die Entgeltfortzahlung verweigerte. Der Mitarbeiter reichte daraufhin Klage auf Lohnnachzahlung von 2.000 Euro ein. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage ab und auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz scheiterte (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 178/10).
Das Gericht teilte die Zweifel des Arbeitgebers, unter anderem aufgrund einiger bereits im Vorfeld eingereichter Urlaubsanträge. Weitere Zweifel ergaben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst: Zwar kommt einer im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gleiche Beweiswert zu wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung, doch muss sie erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Der Kläger hat, so das Gericht, hier nicht bewiesen, dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung auch tatsächlich arbeitsunfähig war. Eine empfohlene 30-tägige Bettruhe sei ungewöhnlich nach bereits abgeschlossener Behandlung und es sei merkwürdig, dass bei einer derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine so lange Bettruhe erfordere, keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorgesehen waren. Auch ging aus dem Attest nicht hervor, ob es sich um eine Erst- oder Fortsetzungserkrankung handelte. Der Kläger, der den behandelnden Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte, müsse die Arbeitsunfähigkeit daher auf andere Weise beweisen.
Weitere Informationen unter:
www.lag-rheinland-pfalz.de
Befristete Arbeitsverträge können vom Unternehmen mehrfach verlängert werden, wenn ein nachvollziehbarer Sachgrund dafür vorliegt, entschied kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH). Doch auch nach diesem Urteil gilt: Wurde erst einmal ein Sachgrund im Vertrag vereinbart, sind Anzahl und Höchstdauer weiterer Vertragsverlängerungen eine große Herausforderung.
Kleine Betriebe halten einen guten Arbeits- und Gesundheitsschutz für wichtig und sind der Meinung, dass dies zum Erfolg eines Unternehmens beiträgt. Mehrheitlich vertreten KMU auch die Meinung, die Hauptsache sei, nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Allerdings ist das Wissen um gesetzliche Regelungen und Standards eher gering ausgeprägt.