Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diesen Posten mit einem Mann, so kann die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nicht allein damit glaubhaft machen. Sie muss außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen glaubhaft anführen, die eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts vermuten lassen.
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung gebildet ist (BAG, 2 AZR 88/09) . Der klagende Arbeitnehmer war im vorliegenden Fall vor Ausspruch der Kündigung innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen krank.
