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Arbeitnehmerrechte – Lücken in der Praxis

Als Minijobber mal Urlaub machen oder krank sein dürfen? Viele kennen ihre Rechte nicht.
Foto: © Michael Schütze/Fotolia.de
Als Minijobber mal Urlaub machen oder krank sein dürfen? Viele kennen ihre Rechte nicht.
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Auch wissen sie nicht gut über ihre Arbeitnehmerrechte Bescheid.

Von den Arbeitnehmern, die in Vollzeit oder in sozialversicherungspflichtiger Teilzeit tätig sind, bekommt nur eine Minderheit keinen bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund besteht. Zwischen rund einem und knapp sechs Prozent der Mitarbeiter geben dies an. Laut Unternehmensbefragung erhalten 0,3 bis 1,3 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten diese Leistungen nicht.

Unterschiedliche Töne von Mitarbeitern und Unternehmen

Dagegen kommt es bei Minijobbern öfter vor, dass sie trotz bestehenden rechtlichen Anspruchs keinen bezahlten Urlaub oder keine Lohnfortzahlung bei Krankheit bekommen. Gut ein Drittel – rund 35 Prozent – von ihnen sagt, keine Möglichkeit für bezahlten Urlaub zu haben, ohne dass dafür ein rechtlich zulässiger Grund vorliegt. Von den Betrieben selbst berichten etwa 15 Prozent, dass ihre Minijobber ohne Angabe eines rechtlichen Grundes keinen bezahlten Urlaub bekommen. Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es laut Aussage der Minijobber selbst für 46 und nach Angaben der Unternehmen für 21 Prozent der Minijobber. Das zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Dafür wurden 7.500 Arbeitnehmer und 1.100 Betriebe ab elf Mitarbeitern befragt.

Minijobber schlechter über Ansprüche informiert

Die IAB-Forscher untersuchten auch, ob die Unternehmen und Mitarbeiter die rechtlichen Regelungen zum bezahlten Urlaub und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kennen. Dabei stellte sich heraus, dass etwa zwei Drittel der Minijobber über ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Bescheid wissen, während es bei den übrigen Beschäftigten rund 95 Prozent sind. Von Unternehmensseite gaben vier Fünftel der Befragten an, die rechtlichen Regelungen bei Urlaub und Krankheit von Minijobbern zu kennen.

Jedes zweite Unternehmen blendet die Rechtslage für Minijobber aus

Wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, sind sowohl Unternehmen als auch Mitarbeiter besser über die arbeitsrechtlichen Zusammenhänge informiert. In Betrieben, in denen der Rechtsanspruch der Minijobber auf bezahlten Urlaub nicht bekannt ist, ist die Häufigkeit, dass es für die Minijobber keinen bezahlten Urlaub gibt, mehr als dreimal so hoch wie in den anderen Betrieben (33 Prozent gegenüber zehn Prozent). Die Studie zeigt aber auch, dass fast jedes zweite Unternehmen, das seinen Minijobbern keinen bezahlten Urlaub gewährt, dennoch die tatsächliche Rechtslage kennt. Ähnlich fielen die Ergebnisse hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus.

Geringfügig Beschäftigte sollen besser aufgeklärt werden

Künftig will das Bundesarbeitsministerium die Arbeitnehmer stärker über ihre Rechte in Minijobs aufklären. „Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie alle Beschäftigte“ soll die neue Botschaft der Minijob-Zentrale werden, wie das Ministerium verlauten ließ.

Die IAB-Studie steht als > PDF zur Verfügung. Weitere Informationen des Bundesarbeitsministeriums gibt es > hier.