Berechtigte Kritik an Personalabteilung ist kein Kündigungsgrund
Deutliche Kritik an der Personalabteilung und die folgende Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist kein Grund für eine Kündigung - zumindest nicht, wenn der Unmut berechtigt ist. Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klar, woraufhin sich die Streitparteien auf einen Vergleich einigten.
Am 18. März rief er in der Personalabteilung an und forderte die Auszahlung noch am selben Tag. Eine Mitarbeiterin sagte ihm, dass sie das zunächst mit einem Mitarbeiter abklären müsse. Was denn passiere, wenn dieser sterbe, hakte er nach. Er drohte eine Dienstaufsichtsbeschwerde an, wenn die Auszahlung nicht bis zum Abend erfolge - so kam es auch. Darin warf er der Personalabteilung vor, seine Bezüge zu veruntreuen.
Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und später ordentlich. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt, da es an einem Grund fehle. Mit dem Hinweis auf den Tod des Mitarbeiters habe der Kläger verdeutlichen wollen, dass eine Entscheidung auch ohne ihn möglich sein müsse. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht mutwillig, da er lange auf die ausstehende Zahlung hingewiesen hat.
Das LAG bestätigte das: Der Arbeitnehmer habe berechtigten Anlass gehabt, sich zu beschweren. Zwar dürfe er Vorgesetzte nicht wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigen. Hier sei aber eindeutig erkennbar, dass es dem Kläger nur wertend um den Ausdruck seiner Unzufriedenheit gegangen sei. Die Parteien einigten sich daraufhin auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. September 2019 beendet. Der Kläger erhält eine Abfindung von 30.000 Euro, außerdem werden ihm 50 noch offene Urlaubstage abgegolten.
Verhandlung am LAG Düsseldorf vom 04.02.2020 (Az.: 8 Sa 483/19), Vorinstanz: Urteil des ArbG Düsseldorf vom 04.07.2019 (Az.: 7 Ca 2147/19).