Erfundene Rassismusvorwürfe bewahren nicht vor Kündigung
Ein in der Probezeit entlassener Leiharbeitnehmer ging gegen seine Kündigung vor: Er glaubte, dafür bestraft worden zu sein, dass er seinen Vorgesetzten und den Betriebsrat im Entleiherbetrieb über rassistische Äußerungen eines Mitarbeiters informiert hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München konnte aber keinerlei Beweise für diese Behauptung finden (Az.: 7 Sa 186/19).
Eine solche Kündigung bedarf keiner sozialen Rechtfertigung. Sie wäre aber unwirksam, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstoßen hätte. Das heißt, dass er einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Konkret hätte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall aber beweisen müssen, dass die Ausübung seiner Rechte der tragende Grund für die Kündigung war.
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Tatsächlich hatte er behauptet, dass sich zumindest ein Kollege im entleihenden Betrieb rassistisch geäußert hat. Deswegen habe er sich an den Vorgesetzten und den Betriebsrat im entleihenden Betrieb gewandt. Darin sah er den Grund, dass ihm sein Verleiher gekündigt hat. Das LAG München führte eine Beweisaufnahme durch, in der sich die Behauptungen des Klägers allerdings nicht bestätigten. Insbesondere hatten keine rassistischen Äußerungen festgestellt werden können. Somit ist die Kündigung in der Probezeit wirksam.
(Noch nicht rechtskräftiges) Urteil des > LAG München vom 15.09.2020 (Az.: 7 Sa 186/19). Revision wurde nicht zugelassen.