Mit der Anhebung der Zeitgrenzen will der Gesetzgeber Problemen bei der Saisonarbeit infolge der Corona-Krise – insbesondere im Bereich der Landwirtschaft – Rechnung tragen. Die Neuregelung gilt nicht nur Erntehelfer, sondern generell für kurzfristige Beschäftigungen - auch in anderen Branchen als der Landwirtschaft. Zu beachten ist: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt über 450 EUR pro Monat liegt.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales