Formulierung "Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team" bedeutet unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters
Die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem „jungen, hochmotivierten Team“ geboten wird, bewirkt nach Auffassung des LAG Nürnberg eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Stellenangeboten, die mit der Mitarbeit in einem „jungen, dynamischen Team“ warben (BAG, Urteil vom 19.05.2016, Az. 8 AZR 470/14 und Urteil vom 11.08.2016, Az. 406/14). Die Verwendung der Begriffe "dynamisch" und "hochmotiviert" in einer Stellunganzeige im Zusammenhang mit einem jungen Team seien austauschbar und würden sich in der Zielsetzung kaum unterscheiden, so das LAG.
Mit dem Begriff „jung“ werde unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Verstärkt würde diese Bezugnahme auf das Lebensalter durch die Verbindung mit dem Begriff „hochmotiviert“, der ebenso wie der Begriff „dynamisch“ eine Eigenschaft beschreibe, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werde. Werde in einer Stellenausschreibung darauf hingewiesen, dass eine zukunftsorientierte Mitarbeit in einem „jungen hochmotivierten Team“ geboten wird, enthalte dieser Hinweis regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Stellenbewerber/innen, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige könne aus der Sicht eines objektiven Empfängers regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passt, weil er ebenso jung und hochmotiviert wie die Mitglieder des vorhandenen Teams ist.
Arbeitgeber konnte vermutete Diskriminierung nicht entkräften
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitgeber die Vermutung, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG vorliegt, im vorliegenden Fall nicht entkräften. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ausschließlich andere Gründe als das Alter des Bewerbers für die Nichteinstellung ausschlaggebend waren.