Dem ärztlichen Attest fehlte eine konkrete Begründung
Das Arbeitsgericht Siegburg hat beide Anträge des Rathausmitarbeiters abgewiesen (ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20). Nach Auffassung des Gerichts überwiegt im vorliegenden Fall der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Schutz. Das Gericht hegte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Arbeitsgericht ging davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum keine Maske getragen werden kann. Diese Anforderungen waren hier nicht erfüllt. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Arbeitsgericht.