Gilt das Entgelttransparenzgesetz auch für freie Mitarbeiter?
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin im Sinne des innerstaatlichen Rechts und als arbeitnehmerähnliche Person nicht Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 2 EntgTranspG sei, weshalb sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg (BAG, Urteil vom 25.06.2020, Az. 8 AZR 145/19).
BAG legt Arbeitnehmerbegriff weit aus
Im Gegensatz zur Vorinstanz sprach das BAG der freien Mitarbeiterin einen Auskunftsanspruch bezüglich der Kriterien und des Verfahrens der Entgeltfindung zu. Das BAG stufte die Frau als Arbeitnehmerin im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes ein. Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG seien weit auszulegen. Das BAG begründete dies damit, dass es andernfalls im deutschen Recht an einer Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit fehlen würde. Eine - zwingend erforderliche - ausreichende Umsetzung sei bislang weder im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch ansonsten erfolgt. Erst das Entgelttransparenzgesetz enthalte Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zur Entgeltgleichheit gerichtet sind.
Ob die Klägerin auch einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf das sog. Vergleichsentgelt hat, konnte das BAG aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Insoweit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht