Mindestlohn-Anspruch darf nicht eingeschränkt werden
Vorsicht bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln: Sie dürfen die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns weder einschränken noch ausschließen.
In dem Fall ging es um eine arbeitsvertragliche Regelung, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Rechtsstreit, weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber war der Meinung, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen.
Ausschlussklausel verstößt gegen Transparenzgebot
Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam allerdings der Arbeitnehmer Recht (BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18). Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste. Die Ausschlussklausel verstößt nach BAG-Auffassung gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel könne deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden, so das BAG. § 3 Satz 1 MiLoG lautet: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“