Das BAG argumentierte mit einer speziellen Vorschrift hinsichtlich der Kosten in Arbeitsgerichtsprozessen. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz steht der obsiegenden Partei in erster Instanz weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis noch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu. Nach Auffassung des BAG schließt diese Vorschrift nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch den Anspruch auf die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Fazit: Der BAG-Entscheidung zufolge haben Arbeitnehmer, die von einer verspäteten Lohnzahlung betroffen sind, keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der 40-EUR-Verzugspauschale. Das ist jedoch kein Freibrief für Arbeitgeber, den Lohn unpünktlich zahlen zu dürfen. Denn eine zu späte Lohnzahlung kann dazu führen, dass Verzugszinsen fällig werden. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Schaden ersetzen, der (möglicherweise) infolge der verspäteten Zahlung konkret entstanden ist.