Die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung könne nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden, entschied das BAG. Eine solche Regelung widerspreche den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach sei der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er werde als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und sei weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfe sein Handeln deren Zustimmung, so das BAG. Eine von Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung gelte kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestalte die Betriebsvereinbarung das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags.
Kündigung: "Corona" reicht als Begründung nicht aus
WeiterlesenGericht hebt Arbeitgeber-Veto gegen Zweitjob auf
WeiterlesenArbeitgeber darf Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen
WeiterlesenNoch mehr aktuelle Urteile
Entscheidungen von Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten, Bundesarbeitsgericht und EuGH.
Für Kurzarbeit ist eine wirksame Vereinbarung notwendig
Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nur auf Basis einer wirksamen Vereinbarung anordnen. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.
Halbierter Nachtzuschlag für Schichtarbeit ist unrechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Regelung in einem Tarifvertrag, wonach sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn diese innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gewertet.
Ausbildung in Teilzeit: Vergütung darf gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifliche Regelung, wonach bei einer Teilzeit-Ausbildung das Ausbildungsgehalt entsprechend gekürzt wird, für rechtmäßig erklärt.
Crowdworker kann im Einzelfall Arbeitnehmer sein
Je nachdem wie sich die Auftragsbearbeitung und Auftragsvergabe beim sog. Crowdsourcing tatsächlich gestaltet, kann es sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Crowdworker und dem Betreiber der Online-Plattform handeln. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.