Teilzeitwunsch bei Personalplanung berücksichtigen
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln darf ein Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch während der Elternzeit, sofern er von dem Teilzeitwunsch wusste, nicht bloß deshalb ablehnen, weil er bereits eine Vertretungskraft eingestellt hat.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln muss ein Arbeitgeber, der vom Teilzeitwunsch eines Elternzeit-Mitarbeiters Kenntnis hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. Er darf in einem solchen Fall den Teilzeitantrag nicht einfach unter Hinweis die Einstellung der Vertretung ablehnen (ArbG Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az. 11 Ca 7300/17).
Teilzeitantrag abgelehnt - mit Hinweis auf Ersatzkraft
Das Arbeitsgericht hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin, die während ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollte, zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Mitarbeiterin eine Ersatzkraft für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Frau im zweiten Elternzeit-Jahr erneut mit diesem Wunsch auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser den Teilzeitantrag unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab. Die Ablehnung erfolgte zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln befand.
Klage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich
Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen kann auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit gehören. Laut Urteil hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tue er dies nicht, könne er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, so das Arbeitsgericht.