Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber
Öffentliche Arbeitgeber müssen einen Stellenbewerber mit einer Schwerbehinderung zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn dessen fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Unterlässt der Arbeitgeber die Einladung, ist dies ein Indiz, welches eine Diskriminierung vermuten lässt.
Nichteinladung als Diskriminierung?
Das Land Nordrhein-Westfalen wies den Vorwurf einer Diskriminierung zurück. Es begründete die Nichtberücksichtigung des Bewerbers damit, dass die Bewerbung aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung von 3.717,30 EUR zugesprochen.
Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG
Die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesarbeitsgericht blieb im Ergebnis erfolglos (BAG, Urteil vom 23.01.2020, Az. 8 AZR 484/18). Das BAG sprach dem Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete nach Auffassung des BAG die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Dann liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Das heißt: Um den Vorwurf der Diskriminierung zu entkräften, liegt es am Arbeitgeber, die Vermutung einer Diskriminierung zu widerlegen. Dies ist dem Bundesland nach BAG-Ansicht hier nicht gelungen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht