Wann die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass ein Tarifvertrag, der einem männlichen Arbeitnehmer, der sein Kind selbst erzieht, einen solchen zusätzlichen Urlaub verwehrt, eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schafft. Nach EuGH-Ansicht ist ein Zusatzurlaub, der nur Müttern vorbehalten ist, allerdings dann gerechtfertigt, wenn er den Schutz der Mutter sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt. Ein solcher zusätzlicher Urlaub müsse dazu dienen, den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. C-463/19).
Sollte der im Tarifvertrag vorgesehene Urlaub für Frauen allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil gelten, würde er eine unmittelbare Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer begründen. Ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im Einzefall vorliegen, muss das jeweilige nationale Gericht prüfen.