Arbeitgeber zu Entschädigungszahlung verurteilt
Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Karlsruhe sprach der Frau eine Entschädigung nach dem AGG zu (ArbG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2020, Az. Ca 171/19). Kirchliche Arbeitgeber dürfen in einem Bewerbungsgespräch nur dann die Frage nach der Religionszugehörigkeit stellen, wenn die Religionszugehörigkeit angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Für die konkrete Stelle im Sekretariat ist die Religionszugehörigkeit demnach kein entscheidendes Auswahlkriterium.
Damit lag nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe im vorliegenden Fall ein Indiz für eine Diskriminierung vor. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass ausschließlich andere Gründe als die Konfessionslosigkeit zur Ablehnung der Bewerbung geführt haben. Er konnte somit die vermutete Diskriminierung nicht entkräften.