Gericht sah keinen Grund für ein Verbot des Nebenjobs
Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin und sah ebenfalls keinen Grund dafür, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu verbieten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2020, Az. 16 Sa 2073/19). Das LAG argumentierte, es liege keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor und die gesetzlichen Ruhezeiten könnten eingehalten werden. Sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit habe der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werde, so das Gericht.