Tarifliche Regelung umstritten
Mit seiner Klage wollte der Mitarbeiter festgestellt wissen, dass sein Arbeitgeber den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat sich dagegen auf die tarifliche Regelung berufen. Der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen, so die Begründung. Sie würden die Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht einbüßen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings Erfolg (BAG, Urteil vom 09.12.2020, Az. 10 AZR 334/20).
Schichtarbeiter dürfen beim Nachtzuschlag nicht schlechter gestellt werden
Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des zehnten Senats des BAG miteinander vergleichbar. Nach dem Manteltarifvertrag ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nach BAG-Ansicht nicht entnehmen. Der Kläger könne den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden.