Keine Ausgleichszahlung für Kabinenpersonal von Air Berlin
Die Klagen von Flugbegleiterinnen der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin blieben auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Sie hatten die Zahlung eines Nachteilsausgleichs verlangt, nachdem sie infolge der Stilllegung des Geschäftsbetriebs entlassen worden waren.
Flugbegleiterinnen klagten auf Nachteilsausgleich
Mehrere Flugbegleiterinnen klagten daraufhin auf einen Nachteilsausgleich. Sie haben sich dabei auf eine Regelung im für das Kabinenpersonal anwendbaren Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV) berufen: Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleich zu zahlen ist, wenn eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass über sie ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde, und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden. Die Klägerinnnen machten geltend, die Betriebsänderung in Form der Stilllegung des Flugbetriebs sei bereits mit den Ende November 2017 erfolgten Kündigungen der Piloten durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine noch nicht hinreichend versucht gewesen.
Klage wurden abgewiesen - BAG schloss sich den Vorinstanzen an
Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht die Klagen abgewiesen und einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich verneint (BAG, Urteile vom 21.01.2020, Az. 1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19). Das BAG folgte der Argumentation der Klägerinnen nicht. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniere die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Dieser beziehe sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folge aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine, so das BAG.
Der TVPV gelte nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal. Könnte die für diese Gruppe errichtete Personalvertretung einen Sachverhalt gestalten, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.