Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Kündigung von Air-Berlin-Piloten unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin am Standort Düsseldorf für unwirksam erklärt. Der Grund für die Unwirksamkeit: eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg (BAG, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 AZR 146/19). Demnach handelte es sich bei den Stationen der Air Berlin um "Betriebe" im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG. Somit hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Demzufolge beurteilte das BAG die Kündigungen wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für unwirksam.
Rufbereitschaft gehört nur dann in vollem Umfang zur Arbeitszeit, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen dessen Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Das geht aus neuen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs hervor.
Ist das Kriterium "zur Förderung der eigenen Qualifizierung" nicht erfüllt, so kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in der Forschung nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Ohne Erfolg blieb der Eilantrag eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Tätigkeit. Der Arbeitgeber hatte ihm den Zutritt zum Werksgelände verwehrt, weil der Mitarbeiter sich geweigert hatte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen.
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