Crowdworker ist kein Angstellter des Plattformbetreibers
Zwischen einem sog. Crowdworker und dem Betreiber einer Internetplattform, über die Aufträge angeboten werden, besteht kein Arbeitsverhältnis. Das geht aus einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München hervor.
Auftragsvergabe über Internetplattform
Zum Sachverhalt: Ein Crowdworker hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durchführt. Diese Aufträge werden dann über eine sog. „Crowd“ vergeben. Der Abschluss der Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags noch bestand umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten.
Gericht wertete Basisvereinbarung nicht als Arbeitsvertrag
Nach Ansicht des LAG München erfüllt die Basisvereinbarung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Auch der Umstand, dass der Crowdworker tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt laut LAG-Urteil nicht dazu, dass er die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundearbeitsgericht zugelassen.