
Klage einer Zustellerin
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Klage einer Zustellerin zu entscheiden. Die Frau arbeitet nachts und stellt die Zeitungen bis 6 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber seit dem 01.01.2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin machte geltend, diese Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam.
Anspruch auf höheren Nachtarbeitszuschlag
Das Bundesarbeitsgericht gab der Zustellerin teilweise recht (BAG, Urteil vom 25.04.2018, Az. 5 AZR 25/17). Das BAG sprach ihr wegen dauerhafter Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoentgelts zu.
Mindestlohn-Übergangsregelung ist verfassungsgemäß
Im Übrigen hat das BAG die Klage jedoch abgewiesen. § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so das BAG. Für zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine besondere Gestaltungsfreiheit ein. Diese hat der Gesetzgeber mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszusteller nach BAG-Ansicht nicht überschritten. Die Zustellerin hatte somit in den Jahren 2015 und 2016 nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn.