Betriebsrat verlangte Überlassung der Entgeltlisten
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber von der im Entgelttransparenzgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu übernehmen. Über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf. Der Betriebsrat verlangte unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen.
BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers
Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Das Einsichts- und Auswertungsrecht in § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG korrespondiere mit der nach der Grundkonzeption des Entgelttransparenzgesetzes dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten, so das BAG. Es bestehe daher nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst erfüllt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht