Mögliche Diskriminierung durch Lohnunterschiede
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber mitgeteilte „Vergleichsentgelt“ der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist (BAG, Urteil vom 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19). Mit anderen Worten: Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern in vergleichbaren Positionen legen die Vermutung nahe, dass es sich um eine Diskriminierung handelt. Wenn der Arbeitgeber diese Vermutung entkräften möchte, muss er mit entsprechenden Tatsachen nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte das BAG nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber die vermutete Diskriminierung widerlegt hat oder nicht. Dementsprechend hat das BAG den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.