Versetzung von Hessen nach Sachsen
Zum Sachverhalt: Ein Metallbaumeister, der zunächst am Betriebssitz seines Arbeitgebers in Hessen beschäftigt war, wurde ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in die Niederlassung in Sachsen versetzt. Der Mitarbeiter kam der Versetzung zwar nach, klagte aber dagegen vor Gericht. Im Mai 2016 erklärte das Hessische Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Metallbaumeister in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen Privat-PKW. Mit seiner Klage verlangte er von seinem Arbeitgeber den Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016. Er machte - entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen - für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld von 30 Cent geltend.