Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristungen
Arbeitnehmer innerhalb der EU stehen unter dem Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Verwendung von Befristungsverträgen. In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Details zur Anwendung einer entsprechenden EU-Vorschrift erklärt.
Dauerhafte Vertretungsstelle - unzulässige Befristungsverlängerungen?
Wie aus der Entscheidung des EuGH hervorgeht, gilt der Begriff „aufeinanderfolgende befristete
Arbeitsverhältnisse“ im Sinne der EU-Rahmenvereinbarung auch für den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein
Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde.
Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass eines der Ziele der Rahmenvereinbarung darin bestehe, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, in dem eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen. Es sei Sache der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner ist, unter Einhaltung des Ziels, des Zwecks und der praktischen Wirksamkeit dieser Vereinbarung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Arbeitsverträge als „aufeinanderfolgend“ angesehen werden, so der EuGH.
Kettenbefristungen dürfen nicht zur Deckung eines ständigen Personalbedarfs eingesetzt werden
Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, entspricht es nicht der EU-Rahmenvereinbarung, wenn es die Mitgliedsstaaten erlauben, dass Arbeitgeber wiederholte Befristungsverlängerungen dazu nutzen, um einen ständigen Arbeitskräftebedarf zu decken. Der Schutz der EU-Rahmenvereinbarung gilt für einen Arbeitnehmer auch dann, wenn er den Befristungsverlängerungen jeweils zugestimmt hat. "Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der Begründung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, beraubt ihn nicht des Schutzes, den er aufgrund der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genießt", heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.