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BAG-Urteil zugunsten der Mitarbeiterin
Nach BAG-Ansicht liegt eine Bestimmung, wonach Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen, außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Der Klägerin stünden schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zu, urteilte das BAG. Diese könnten nicht von den vorgesehenen individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden. Nach Auffassung des BAG steht einer solchen Regelung auch das durch § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz geschützte Günstigkeitsprinzip entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine "arbeitsvertragliche Nachvollziehung" verlangen, seien daher unwirksam.
Beiderseitige Tarifgebundheit: Keine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag notwendig
Die neue BAG-Entscheidung schränkt also die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ein und stärkt gleichzeitig die Rechte tarifgebundener Arbeitnehmer. Diese können sich, wenn der Arbeitgeber ebenfalls tarifgebunden ist, auf die Ansprüche aus dem jeweiligen Tarifvertrag berufen, ohne dass eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag notwendig ist.