Kriterium "zur Förderung der eigenen Qualifizierung" nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt
Das Landesarbeitsgericht Köln beurteilte die Befristung als unwirksam (LAG Köln, Urteil vom 07.10.2020, Az. 5 Sa 451/20). Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschäftigung der Ingenieurin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt sei. Hierbei handele es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).
Nach Ansicht des LAG Köln ist die Befristung nach dieser Vorschrift nur wirksam, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Arbeitnehmerin Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgingen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen seien. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln