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Nachdem Anfang Oktober 2018 die erste Organistin in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker Ende Juli/August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied der Arbeitgeber, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin wurde im Oktober 2018 dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl „auf Grund von betrieblichem Bedarf“ bis längstens 31.05.2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wurden ausgeschrieben, die Bewerbung Arbeitnehmerin wurde abgelehnt. Ihre Klage gegen die nur befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit hatte Erfolg.
Anspruch auf Beschäftigung mit 39 statt 3,5 Stunden
Schon das Arbeitsgericht Regensburg hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrags nicht zu erkennen gewesen sei, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr besteht. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück (LAG München, Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 Sa 672/20).
Das LAG entschied, dass die Kirchenmusikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen sei, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt worden sei. Der vom Arbeitgeber formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle. Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 % einer Vollzeitbeschäftigung sei in der Regel nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Vorliegend bestand nach LAG-Auffassung weder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf noch ein sonstiger Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Daher war die Befristung unwirksam. Die Kirchenmusikerin hat demnach einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden.