Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung

Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage, die durch einen Tarifvertrag gewährleistet wird, führt dann zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer Beschäftigter, wenn bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Ein legitimes Ziel im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (BAG-Urteil vom 18. Februar 2016).

Das Urteil:

Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Seit Juli 2007 hat sie einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach dem geltenden Tarifvertrag. Die demnach gewährte persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie verringert sich jedoch nach Maßgabe des Tarifvertrages bei Beschäftigten, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Demgegenüber unterbleibt nach der gleichen Regelung bei Vollendung des 55. Lebensjahres eine solche Verringerung.

Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren. Sie verlangt daher für die Zeit bis Februar 2012 die Zahlung von Differenzvergütung und somit eine Gleichstellung mit den begünstigten Beschäftigten. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des Vorwurfs der Ungleichbehandlung Erfolg. Die einschlägigen Tarifregelungen sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenzieren. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer angeordnete Verringerung behält aber als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit.

Konsequenz für die Praxis:

Damit wäre im vorliegenden Fall eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages zwar berechtigt gewesen. Für die Vergangenheit kann die Klägerin aber zur Beseitigung der Diskriminierung eine Anpassung nach oben verlangen, da den Begünstigten die ungekürzte Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.