Das Steuerrecht erlaubt es, dass Unternehmen für ungewisse Verbindlichkeiten eine steuermindernde Rückstellung in ihrer Bilanz bilden. In einem neuen Urteil hat das Finanzgericht Köln nun entschieden, dass die Gewährung einer zusätzlichen bezahlten Freizeit für ältere Mitarbeitende eine solche steuermindernde Rückstellung rechtfertigt.
Zum vorliegenden Fall: Ein Unternehmen hat seinen über 60-jährigen Beschäftigten mit mehr als zehn Jahren Betriebszugehörigkeit neben dem vertraglichen Jahresurlaub zusätzliche freie Tage unter Fortzahlung der Vergütung gewährt (sogenannte Altersfreizeit). Dafür bildete das Unternehmen eine Rückstellung, die es steuermindernd gelten machen wollte. Das zuständige Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die begünstigten Mitarbeitenden hätten keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte, so die Argumentation der Finanzverwaltung.
Rückstellung bei ungewissen Verbindlichkeiten möglich
Der Arbeitgeber reichte Klage ein und hatte damit nun in erster Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln war eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im vorliegenden Fall möglich. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten. Der Arbeitgeber hingegen würde die entsprechende Gegenleistung erst in Zukunft erbringen. Somit sei das Unternehmen bereits vor dem Eintritt der Mitarbeitenden in die Altersfreizeit dazu verpflichtet gewesen, zusätzliche freie Tage zu gewähren. Das sei wiederum wirtschaftlich verursacht gewesen. Nach Auffassung des Gerichts steht es einer steuermindernden Rückstellung nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der Beschäftigten gebunden sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.